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Leitfaden · Stand November 2026

Die EU-Batterieverordnung und der Batteriepass – verständlich erklärt.

Was gilt ab wann, für welche Batterien, und was muss im Pass stehen? Ein Überblick in zehn Kapiteln, ohne Juristendeutsch.

Überblick

Die Verordnung (EU) 2023/1542 regelt Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus – von der Rohstoffgewinnung über Design und Kennzeichnung bis zu Sammlung und Recycling. Sie ersetzt die alte Batterierichtlinie und gilt als Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Eines ihrer bekanntesten Instrumente ist der digitale Batteriepass (Art. 77): ein elektronischer Datensatz zu jeder einzelnen Batterie, erreichbar über einen QR-Code. Er ist der erste verpflichtende digitale Produktpass der EU und Vorbild für weitere Produktgruppen unter der Ökodesign-Verordnung.

Kurz gesagt: Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede LMT-Batterie, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede Elektrofahrzeug-Batterie, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einen eigenen digitalen Pass.

Zeitleiste

Die Verordnung tritt stufenweise in Kraft. Die wichtigsten Termine:

  1. 17.08.2023

    Inkrafttreten

    Die Verordnung tritt in Kraft; die meisten Pflichten folgen später.

  2. 18.02.2024

    Geltungsbeginn

    Die Verordnung gilt allgemein; viele Einzelpflichten haben eigene Starttermine.

  3. 18.08.2024

    Leistung, Haltbarkeit & Sicherheit

    Anforderungen an Leistung und Haltbarkeit, Sicherheit stationärer Speicher und Daten im Batteriemanagementsystem.

  4. 18.08.2025

    Herstellerregistrierung & Herstellerverantwortung

    Registrierungspflicht und erweiterte Herstellerverantwortung für Sammlung und Verwertung. In Deutschland gilt dazu das Batterierecht-Durchführungsgesetz.

  5. 18.02.2027

    Batteriepass & Austauschbarkeit

    Pass-Pflicht für LMT-, Industrie- (> 2 kWh) und Elektrofahrzeug-Batterien. Gleichzeitig müssen Geräte- und LMT-Batterien entnehmbar und austauschbar sein.

  6. 18.08.2027

    Sorgfaltspflichten für Rohstoffe

    Ursprünglich für 2025 geplant, durch die Verordnung (EU) 2025/1561 verschoben. Gilt für Unternehmen oberhalb der Umsatzschwelle.

  7. offen

    CO₂-Fußabdruck & Kennzeichnung

    Die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck und einige Kennzeichnungspflichten hängen von delegierten bzw. Durchführungsrechtsakten ab, die noch nicht vollständig erlassen sind.

Hinweis: Fristen können sich durch neue Rechtsakte ändern. Prüfen Sie den aktuellen Stand im Amtsblatt der EU.

Betroffene Batterien

Die Verordnung unterscheidet fünf Kategorien. Nur drei davon brauchen einen Pass:

KategorieKurzbeschreibungPass
LMT-BatterieGekapselt, bis 25 kg, für den elektrischen Antrieb leichter Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-ScooterJa
IndustriebatterieFür industrielle Zwecke, darunter stationäre EnergiespeicherJa, wenn > 2 kWh
Elektrofahrzeug-BatterieFür den Antrieb von Elektro- und HybridfahrzeugenJa
Starterbatterie (SLI)Für Anlasser, Beleuchtung oder Zündung von FahrzeugenNein
GerätebatterieGekapselt, bis 5 kg, nicht für die anderen Zwecke bestimmtNein

Nicht sicher? Der Pflicht-Check führt Sie in wenigen Fragen zur Antwort.

Inhalte des Passes

Welche Angaben in den Pass gehören, regelt Anhang XIII. Grob lassen sie sich in vier Gruppen teilen:

1. Allgemeine und öffentliche Angaben

  • Hersteller, Batteriekategorie, Modell- und Chargenkennung, Herstellort und -datum, Gewicht
  • Chemie, gefährliche Stoffe und kritische Rohstoffe
  • Leistung und Haltbarkeit, z. B. Kapazität, Spannung, Leistung, Temperaturbereich, erwartete Lebensdauer
  • Rezyklatanteile und Anteil erneuerbarer Inhalte
  • CO₂-Fußabdruck und Bericht zu Sorgfaltspflichten – sobald diese Pflichten gelten

2. Angaben für Personen mit berechtigtem Interesse

  • Detaillierte Zusammensetzung, etwa der Materialien von Kathode, Anode und Elektrolyt
  • Teilenummern von Komponenten und Bezugsquellen für Ersatzteile
  • Informationen zur Demontage und zu Sicherheitsmaßnahmen

3. Angaben für Behörden und Prüfstellen

  • Ergebnisse von Prüfberichten, die die Konformität belegen

4. Dynamische Angaben

  • Gesundheitszustand (State of Health) und Leistungsdaten im Betrieb
  • Batteriestatus: Original, wiederverwendet, umgenutzt, wiederaufbereitet oder Abfall
  • Informationen zu Nutzung und Ereignissen, etwa Unfällen

Für die praktische Umsetzung hat das Projekt-Konsortium „Battery Pass“ mit der DIN DKE SPEC 99100 eine Empfehlung zu den einzelnen Datenattributen veröffentlicht.

Zugriffsebenen

Nicht alle Angaben sind für jeden sichtbar. Die Verordnung sieht abgestufte Zugriffsrechte vor:

  • Öffentlichkeit: alle allgemeinen Angaben – für jeden, der den QR-Code scannt.
  • Personen mit berechtigtem Interesse und die EU-Kommission: zusätzlich die detaillierten und dynamischen Angaben, z. B. für Reparatur, Wiederaufbereitung und Recycling.
  • Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die EU-Kommission: zusätzlich die Prüfberichte.

Wer verantwortlich ist

Verantwortlich für die Angaben im Pass ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt – meist der Hersteller, bei Ware aus Drittländern der Importeur. Er muss sicherstellen, dass die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind. Er kann die Pflege des Passes an Dritte übertragen, bleibt aber verantwortlich.

Händler, die Batterien unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreiben oder sie wesentlich verändern, werden in der Regel selbst wie Hersteller behandelt.

QR-Code & eindeutige Kennung

Jeder Pass hat eine eindeutige Kennung, die der Wirtschaftsakteur vergibt. Über einen QR-Code auf der Batterie gelangt man zum Pass. Die Daten müssen in einem offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Format vorliegen.

Ein verbreiteter Standard für solche Codes ist GS1 Digital Link: Er verbindet eine global eindeutige Produktkennung mit einer Web-Adresse, sodass ein Scan direkt zur passenden Pass-Seite führt.

Lebenszyklus

  • Reparatur: Der Pass bleibt bestehen; die Ereignisse werden dokumentiert.
  • Umnutzung oder Wiederaufbereitung: Die Verantwortung geht auf den neuen Wirtschaftsakteur über. Die Batterie erhält einen neuen Pass, der mit dem ursprünglichen verknüpft ist.
  • Recycling: Mit dem Recycling der Batterie endet ihr Pass.

Normen & Standards

  • Verordnung (EU) 2023/1542: rechtliche Grundlage, insbesondere Art. 77 und Anhang XIII.
  • DIN DKE SPEC 99100: Empfehlung zu Datenattributen des Batteriepasses.
  • GS1 Digital Link: Standard für auflösbare QR-Codes.
  • Asset Administration Shell & Catena-X: Formate und Datenräume für den Austausch entlang industrieller Lieferketten.

Batterypass orientiert sich an diesen Grundlagen und passt Prüfregeln an, wenn sich Vorgaben ändern.

Checkliste für 2027

  1. Klären Sie, welche Ihrer Batterien unter die Pass-Pflicht fallen.
  2. Legen Sie fest, wer intern verantwortlich ist – Produkt, Qualität, Einkauf.
  3. Erfassen Sie, welche Angaben Sie selbst haben und welche von Lieferanten kommen.
  4. Verankern Sie Datenlieferungen in Ihren Lieferverträgen.
  5. Planen Sie Seriennummern und QR-Kennzeichnung in der Produktion ein.
  6. Testen Sie den Ablauf mit einem Pilotmodell – lange vor dem Stichtag.
Keine Rechtsberatung: Diese Seite gibt einen vereinfachten Überblick. Verbindlich ist allein der Text der Verordnung und der zugehörigen Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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